Finanzamt und Steuern - gerecht geteilt.....?

Können Sie mit all den Begriffen etwas anfangen ?

Gehören Sie zu den mutigen JungunternehmerInnen, die sich kürzlich selbständig gemacht haben?
Dann wollen Sie sicher Ihre ganze Energie in Ihre Arbeit legen, einen Kundenstock aufbauen, Möglichkeiten ausloten ...

Doch gerade in der Zeit des Aufbaues gibt es zahlreiche Behördenwege, die genau überlegt werden wollen. Viele bürokratische Anforderungen kosten Nerven, wertvolle Zeit - und oft auch sehr viel Geld; vor allem dann, wenn man sich noch nicht richtig auskennt, wann wo was angemeldet, abgegeben, beantragt werden muß ...

zu diesen allgemeinenThemen :

  

  

  

  

  

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allgemeine Grundlagen für alle Neugründer

WICHTIG :
grundsätzlich gilt für JEDEN, der mit MLM oder Partnerprogrammen zusätzlich Geld verdient, dass er als selbständiger Unternehmer tätig ist und somit auch alle damit verbundenen Pflichten zu erfüllen hat ! Die Freigrenzen und Bestimmungen dazu sind länderspezifisch - Informationen dazu unter Ihrem jeweiligen Heimatland

Steuern sind Geldleistungen an Gebietskörperschaften, denen keine unmittelbare Gegenleistung gegenübersteht.

Gebühren muß man für bestimmte Leistungen des Staates oder einer Behörde zahlen, zB Stempelgebühren, verschiedene Kommunalabgaben (Kanalanschlußgebühr, Müllabfuhr).

Beiträge werden von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes erhoben, zB die gesetzliche Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeitrag

Buchhaltung kann man grob in zwei Gruppen einteilen:

1. "Doppelte Buchhaltung" oder "Bilanzbuchhaltung"
2. "Einfache Buchhaltung" oder "Einnahme-/Überschußrechnung"

Was ist Einnahme-/Überschußbuchhaltung?

Bei der Einnahme-/Überschußbuchhaltung werden alle Einnahmen und alle Ausgaben zusammengezählt. Zum Schluß wird die Summe der Ausgaben von der Summe der Einnahmen abgezogen. Wenn das Ergebnis positiv ist, liegt ein Gewinn vor, andernfalls ein Verlust. Das klingt doch ganz einfach - oder?

In der Tat gehört die Buchhaltung zu den "klassischen" Computeranwendungen. Zwar waren Buchhaltungsprogramme in den siebziger Jahren den Großrechnern vorbehalten, da für Kleincomputer keine ausreichend leistungsfähigen Programme und Speichermittel (Festplatten!) verfügbar waren. Heutzutage kann man jedoch mit einer Vielzahl von Programmen selbst die Buchhaltung eines Großunternehmens auf jedem handelsüblichen PC erledigen.

Zur Einnahme-/Überschußbuchhaltung benötigen Sie keine besonderen Buchhaltungskenntnisse. Sie sammeln einfach alle Belege (Grundsatz: Keine Buchung ohne Beleg) über Ihre Einnahmen und Ihre Ausgaben und tippen die Zahlen in Ihr Programm ein. Dann drucken Sie sich je eine Liste mit den Einnahmen, den Ausgaben und dem Gesamtergebnis, dazu ggf. noch die Summen der E/A-Konten und fertig ist Ihre Buchhaltung!

ein allgemein gutes, einfaches und billiges E/A-Programm finden Sie hier :
http://www.softguide.de/prog_o/po_0212.htm
 


Die EURO-Umstellung

der Countdown läuft - endgültiger Start 01.Jänner 2002 !
wichtige Informationen zur letzten Phase der EURO-Umstellung im Euro-Lexikon 

Falls Sie ein KASSEN- oder anderes BARGELD-Konto führen, ist der einzige mögliche Stichtag zur Umstellung der Währung der Zeitpunkt, zu dem das EURO-Bargeld eingeführt wird: Das ist der 01.01.2002. Grund: Da die Buchhaltung nur in einer Währung geführt werden kann, müssen Sie die DM als Währung für die Buchhaltung beibehalten, solange es kein EURO-Bargeld gibt.

Falls in Ihrem Unternehmen ausschließlich bargeldlose Buchungen anfallen (keine BAR-KASSE vorhanden) oder falls Sie überhaupt keine Gegenbuchungen auf Geldbestandkonten führen, dann (und nur dann) ist auch schon eine EURO-Umstellung der Buchhaltung ab dem 01.01.1999 möglich.

Eine Buchhaltung gleichzeitig in zwei Währungen ist nicht möglich. Bitte beachten Sie, daß Sie ALLE BANKKONTEN zum gleichen Stichtag am 01.01. eines Jahres auf den EURO umstellen (normalerweise 01.01.2002).

Verbuchen Sie in der Buchhaltung jeweils den Betrag in der Währung, in der Sie die Buchhaltung führen. Normalerweise ist das bis zum 31.12.2001 die "DM/ATS". Belege, die Sie schon vor diesem Datum in Euro erhalten, bezahlen Sie bei Ihrer Bank ganz normal mit einem Überweisungsauftrag, den Sie auch bei einem DM/ATS-Konto in Euro ausstellen können. Die Belastung auf Ihrem Bankkonto erfolgt auch bei Euro-Überweisungen in DM/ATS, solange Ihr Konto in DM/ATS geführt wird. Die Umrechnung in DM/ATS erledigt also Ihre Bank.

Ab 1999 gibt es einen festen Umrechnungskurs DM/ATS <=> EURO. Sie können daher Belege "in der falschen Währung" jederzeit in die andere Währung umrechnen und dann in der "Buchungswährung" in Ihrer Buchhaltung verbuchen.

Das EURO-Zeichen ist bei allen neuen Windows-Betriebssystemen ab WIN/98 oder neuer bereits enthalten. Sie geben es mit der Tastenkombination [AltGr]-E ein. Für Windows/95 gibt es von Microsoft einen Update-Patch, bestehend aus drei neuen Schriftarten und einem neuen Tastaturtreiber. Dieser Update-Patch ist im Internet auf dem Microsoft-Server ( http://www.microsoft.com ) zum kostenlosen Download verfügbar. Damit können Sie auch WIN/95 mit dem Euro-Zeichen nachrüsten. 

 Euro-Umrechnungskurse :

    1 Euro
    entspricht :   

1,9558 DM

Deutsche Mark

13,7603 ATS

Österreichische Schilling

6,5596 FRF

Französiche Franc

1936,27 ITL

Italienische Lira

166,3860 ESP

Spanische Peseten

2,2037 NLG

Holländische Gulden

40,3399 BEF

Belgische Franc

40,3399 LUF

Luxembourg .Franc

200,4820 PTE

Protugiesiche Escudo

0,7876 IEP

Irisches Pfund

5,9457 FIM

Finnische Mark

340,75 GDR

Griechische Drachmen

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  • Aus welchen Tätigkeiten  kann ein Steuerpflichtiger Einkünfte beziehen (Einkunftsarten) ?
  • Einkünfte

    aus Land- und Forstwirtschaft
    (Bauern, Tierzüchter, Forstwirte, Weinbauern,...)– aus selbständiger Arbeit (sog. Freiberufler wie Künstler aller Art, Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, usw.)
    aus Gewerbebetrieben

    – aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge,...)
    – aus Kapitalvermögen
    (verschiedene Zinserträge,...)
    – aus
    Vermietung und Verpachtung
    – aus
    sonstigen Einkünften (Spekulationsgeschäfte,...)

    Bei den ersten drei ermittelt man den
    Gewinn = Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben
    Bei den letzten vier ermittelt man den Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten

     

Die Einkommenssteuererklärung muß man spätestens am 31. März des Folgejahres beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt abgeben. Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften auch aus nichtselbständiger Arbeit verlängert sich diese Frist bis 15. Mai des Folgejahres.
Bilanzierende müssen eine Abschrift der Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen eventuellen Geschäftsbericht beilegen.
Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte beziehen, müssen eine Überschussrechnung beilegen.
(Wird ein Steuerpflichtiger von einem Steuerberater vertreten, gelten diese Fristen nicht)

 

  • Was ist ein Steuerbescheid ?

Mit einem Steuerbescheid wird ein Steuerermittlungsverfahren der Abgabenbehörde abgeschlossen. Mit dem Bescheid wird die Steuer festgesetzt bzw. vorgeschrieben.

> Bescheide enthalten :
   - die Bezeichnung „Bescheid“
   - den Namen des Steuerpflichtigen
   - den „Spruch“ (=die Art und Höhe der Abgabe und deren Fälligkeit)
   - eine Begründung (bei einem Abweichen von der Erklärung)
   - eine Rechtsmittelbelehrung.

 

  • Was können Sie tun, wenn Sie mit Ihrem Steuerbescheid nicht einverstanden sind ? Gibt es da eine Steuerbeschränkung ?

Hat die Abgabenbehörde Ihre Einkünfte nicht richtig festgesetzt, kann man gegen den Bescheid eine Berufung einbringen. Die Frist dafür beträgt einen Monat ab der Zustellung des Bescheides. Die 1.Instanz erläßt eine Berufungsvorentscheidung.
Innerhalb eines Monats ab Berufungsvorentscheidung kann der Steuerpflichtige eine Vorlage bei der 2. Instanz (Finanzlandesdirektion) beantragen. Die Finanzlandesdirektion erläßt eine Berufungsentscheidung.
Innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung der Berufungsentscheidung ist eine Beschwerde beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof möglich. Dieser erläßt ein endgültiges Erkenntnis. Es besteht Anhaltszwang.
Berufung und Vorlageantrag sind sog. Ordentliche Rechtsmittel, die Beschwerde beim Verw/VerfGH ist ein außerordentliches Rechtsmittel.
Berufungen sind nicht gebührenpflichtig !
Wenn die sofortige oder volle Entrichtung einer Abgabe für den Steuerpflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet wird, kann man um Zahlungserleichterung (Stundung oder Ratenzahlung) ansuchen. Ein Zahlungserleichterungsansuchen ist spätestens am Fälligkeitstag der Abgabe beim zuständigen Finanzamt abzugeben und mit einer 180.- Schillingstempelmarke zu vergebühren.
Für Beträge, die ATS 10.000.- übersteigen, werden Stundungszinsen verrechnet.

 

  • Wann müssen Steuern lt. Steuerbescheid bezahlt werden ?

Steuern werden einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheides fällig, es sei denn, einzelne Steuervorschriften enthalten abweichende Vorschriften.

 

  • Was ist eine Steuervorauszahlung ?

Eine Steuererklärung muß immer erst im Folgejahr abgegeben werden. Das Finanzamt müßte also lange auf die Steuerzahlungen warten. Um das zu vermeiden, verlangt es Zahlungen schon während des Jahres. Diese nennt man Vorauszahlungen zB bei der Einkommenssteuer, der Körperschaftssteuer.
Für die Vorauszahlungen sind gesetzliche Termine vorgeschrieben, zB bei der ESt jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.
Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach der Höhe der Steuer im Vorjahr.
Die Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld laut Bescheid angerechnet, man muß dann entweder noch etwas nachzahlen oder man erhält eine Gutschrift.

 

  • Gibt es eine Möglichkeit, daß man Steuern nicht am Fälligkeitstag bezahlen muß ?

Wenn die sofortige oder volle Entrichtung einer Abgabe für den Steuerpflichtigen mit
> erheblichen Härten verbunden wäre ( zB der Lebensunterhalt des Pflichtigen wäre gefährdet, das Steuerobjekt würde vernichtet) und
> die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet wird,
kann man um Stundung ansuchen.
Bedingungen : Abgabe spätestens am Fälligkeitstag der Steuer, ATS 180.- Stempelgebühr
Wird das Ansuchen fristgerecht eingebracht, hat das aufschiebende Wirkung, dh wird das Ansuchen abgelehnt, hat man jedenfalls 2 Wochen Nachfrist zur Bezahlung.
Möchte man in jedem Fall für die Dauer des gesamten Zahlungserleichterungsverfahrens einen Zahlungsaufschub, so muß man einen Aussetzungsantrag stellen. Wird das Ansuchen bewilligt, muß man die Zahlungstermine pünktlich einhalten und Stundungszinsen zahlen.

 

  • Wovon ist Kapitalertragssteuer zu entrichten ?

-  Zinserträge aus Geldanlagen
– Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren
– Gewinnanteile aus Aktien, GmbH-Anteilen und Gen.anteilen
Die KEST beträgt 25% von der Bemessungsgrundlage.

 

  • Was bedeutet Endbesteuerung hinsichtlich der KEST ?

Endbesteuerung bedeutet für natürliche Personen, daß mit der Bezahlung der KEST auch die Einkommenssteuer und für Bankeinlagen und Forderungswertpapiere überdies auch die Erbschaftssteuer als entrichtet gilt.

 

    > Ermäßigter Steuersatz 10%
    > Normalsteuersatz 20%

    Es gibt noch andere, die aber für sehr spezielle Fälle anzuwenden sind. Die angeführten decken in der Regel 95% der Güter ab.

     

Was (welche Waren und Leistungen) unterliegen der USt ?

Besteuerungsgegenstand sind Vorgänge des wirtschaftlichen Verkehrs. Diese Vorgänge werden als steuerbare Umsätze bezeichnet. Steuerbare Umsätze sind :
-
  Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt
– der Eigenverbrauch
– die Einfuhr von Waren in das Inland

 

  • Wann ist die USt fällig ?

Die Steuerschuld entsteht :
Für Lieferungen und sonstige Leistungen bei
Sollbesteuerung :
mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich maximal um einen Monat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist.
Die Fälligkeit tritt stets am 15. des übernächsten Monats ein, der dem Entstehen der Steuerschuld folgt. Beispiele :
Lieferung
            Rechnung            Steuerschuld            Fälligkeit
15.05.20..
            15.05.20..            31.05.20..            15.07.20..
15.05.20..  
          05.06.20..            30.06.20..            15.08.20..
15.05.20..
            20.07.20..            30.06.20..            15.08.20..
Istbesteuerung
:
entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist:
Lieferung
            Rechnung            Zahlung            Steuerschuld            Fälligkeit
15.05.20..
            15.05.20..            05.05.20..            31.05.20..            15.07.20..
15.05.20..
            01.06.20..            05.06.20..            30.06.20..            15.08.20..
15.06.20..
            20.06.20..            21.08.20..            31.07.20..            15.10.20..
für den Eigenverbrauch
:
mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Gegenstände entnommen oder für private Zwecke verwendet bzw. die zu versteuernden Aufwendungen getätigt worden sind.
für eingeführte Gegenstände (aus Nicht EU-Staaten) :
entsteht die Steuerschuld mit dem Überschreiten der Ware über die Zollgrenze (hier gelten die zollrechtlichen Bestimmungen).

Der Abzug des Vorsteuerbetrages ist grundsätzlich erst in dem Veranlagungszeitraum(Voranmeldungszeitraum) möglich, in dem sowohl die Umsätze an den Unternehmer ausgeführt sind, als auch die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge an ihn in Rechnung gestellt worden sind. Dabei ist nicht das Datum des Einlangens , sondern das Datum der Ausstellung der Rechnung maßgebend.

 

  • Wie wird die Vorsteuer bei der Steuerberechnung behandelt ?

Unter der Vorsteuer versteht man jene Umsatzsteuer, die dem Unternehmer von anderen Unternehmen für an ihn erbrachte Lieferungen oder sonstige Leistungen in Rechnung gestellt wird.
Voraussetzungen für den Vorsteueranspruch
:
Die Lieferung oder sonstige Leistung muß bereits erbracht worden sein, und die Rechnung muß vorliegen. Für die Geltendmachung der Vorsteuer ist das Datum der Rechnung entscheidend. Die Forderung an das Finanzamt entsteht mit Ende des Monats des Rechnungsdatums. Die Vorsteuer wird (im Normalfall) von der Umsatzsteuer des betreffenden Monats abgezogen. An das Finanzamt ist nur der Unterschiedsbetrag (
Zahllast) zu entrichten.
kein Vorsteuerabzug :
Die Anschaffung, die Miete und der Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern gelten gemäß dem Umsatzsteuergesetz nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Dies bedeutet, daß die auf den betreffenden Belegen (zB auf der Eingangsrechnung für den Kauf eines PKW, auf den Reparaturrechnungen und Benzinrechnungen für einen PKW) enthaltene USt nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Auf den jeweiligen Konten sind die Bruttobeträge (Beträge inkl. USt) zu verbuchen.
Nicht diesem Vorsteuerabzugsverbot unterliegen jedoch die sogenannten Kleinlastkraftwagen (die Fahrzeuge, welche als Kleinlastkraftwagen gelten, hat das BMF in einer Liste zusammengestellt), Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Miete dienen.

 

  • Wie bekommt ein ausländischer Tourist (aus nicht EU-Staat!!) die in Österreich bezahlte USt zurück ?

Im Rahmen des sogenannten Touristenexportes besteht für ausländische Kunden die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Umsatzsteuer nachträglich erstattet zu erhalten :
-
  Der Käufer muß seinen Wohnsitz außerhalb Österreichs haben. (Der Abnehmer, der sowohl
   einen Wohnsitz im Ausland als auch im Inland hat, sog. Doppelwohnsitz, ist nicht
   ausländischer Abnehmer).
– Der Gegenstand muß durch den Käufer mit Beendigung des Österreichaufenthaltes in
   das Ausland gebracht werden.
– Der Bruttorechnungsbetrag (inkl. USt) muß ATS 1.000.- übersteigen.
– Die Ausfuhr der Ware ist nachzuweisen.

A) Vorgang beim Touristenexport
:
Der Verkäufer stellt Kassazettel (oder Rechnung) und Finanzamt-Vordruck U34 aus. Beim Kassazettel (der Rechnung) ist der Bruttobetrag anzugeben. Ein eventuell vorgedruckter Vermerk „Preis inkl. X % MwSt“ ist bei Kassazetteln bis ATS 2.000.- unbedingt zu streichen. Der Kunde zahlt den Bruttobetrag.
Die Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke (Finanzamt-Vordruck U34) muß vom Unternehmer (Verkäufer) vollständig ausgefüllt werden. Das U34-Formular wird mit der laufenden Nummer des U34-Verzeichnisses versehen. Name und Anschrift des Abnehmers müssen vollständig sein. Bloße Ortsangaben reichen nicht. Die Ware ist genau zu bezeichnen – Sammelbezeichnung wie Bekleidung, Elektrogeräte usw. sind nicht ausreichend.
Kassazettel (Original) und U34-Vordruck (Original) sind zusammenzuheften und dem Kunden zu übergeben. Je 1 Durchschlag bleibt im Betrieb. Der Unternehmer (Verkäufer) trägt den Verkauf in ein „U34-Verzeichnis“ ein.

B)
Ausfuhr durch den Abnehmer :
-
  Die Ware muß vom Abnehmer exportiert werden, der die Ware gekauft hat.
– Die Ware darf vor der Ausfuhr nicht in Gebrauch genommen werden.
– An der Grenze bestätigt das österreichische Zollamt auf dem U34-Formular die Ausfuhr der Ware. Der erworbene Gegenstand ist vom Abnehmer dem österreichischen Zollbeamten zusammen mit der Ausfuhrbescheinigung vorzuzeigen.

C) Erstattung der Umsatzsteuer
:
Möglichkeit 1 :
Der ausländische Kunde sendet das vom österreichischen Zollamt bestätigte U34-Formular dem österreichischen Verkäufer zurück. Daraufhin kann der Verkäufer dem ausländischen Kunden die Umsatzsteuer erstatten ( zB durch Überweisung auf das Konto des ausländischen Kunden).
Möglichkeit 2 :
Der Unternehmer hat mit einer Rückvergütungsorganisation (zB der Firma Global Refund Austria GmbH) einen Vertrag abgeschlossen. Diese Auszahlungsstellen zahlen dem ausländischen Käufer die Umsatzsteuer abzüglich einer Gebühr aus, wenn er das vom österr. Zollamt bestätigte U34-Formular vorlegt.

D)
Hinweise für den österreichischen Unternehmer :
Der Unternehmer hat gegenüber dem Finanzamt den buchmäßigen Nachweis über die Ausfuhr der Ware zu erbringen. Im Reiseverkehr (Touristenexport) wird üblicherweise folgendermaßen vorgegangen :
- Der Unternehmer behandelt die Umsätze vorerst steuerpflichtig.
– Die Summe der erzielten Umsätze ist täglich zu ermitteln und spätestens zum Monatsende in der Buchhaltung getrennt von den übrigen Umsätzen aufzuzeichnen.
– Die an den Unternehmer zurückgelangten Ausfuhrnachweise tragen den Austrittsvermerk des Grenzzollamtes. Diese Ausfuhrnachweise sind mit dem Eingangsdatum zu versehen, fortlaufend zu numerieren und getrennt von den Kopien der Ausfuhrnachweise aufzubewahren.
– Eine Umbuchung in der Buchführung ist jetzt die Voraussetzung dafür, daß in der Umsatzsteuervoranmeldung die Berichtigung der seinerzeit vorgenommenen Versteuerung durchgeführt wird.
– Unter gewissen Voraussetzungen ist der Unternehmer berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen. Wird dem ausländischen Kunden die Ware in das Ausland nachgesandt, bedarf es nicht des U34-Formulares. In diesem Fall bleibt die USt-Befreiung auch bei Rechnungsbeträgen unter ATS 1.000.- erhalten.

 

  • Österreich muß exportieren. Ein heimischer Betrieb stellt Waren her, die er erfolgreich in ein Nicht EU-Land exportieren kann und ins Ausland verkauft. Muß auf die Verkaufsabrechnung MwSt aufgeschlagen werden ? Kann das Unternehmen VSt abziehen ?

Export in Nicht EU-Staaten sind echt von der Umsatzsteuer befreit, dh es braucht keine USt verrechnet zu werden, die Vorsteuer kann abgezogen werden.

 

  • Welche zwei Steuersysteme unterscheidet man beim grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb der EU ?

-  Ursprungslandprinzip :
Der Lieferant versteuert die Lieferung mit der USt seines Landes(=Ursprungsland)

Bestimmungslandprinzip
:
Der Lieferant liefert steuerfrei, der Abnehmer (=Unternehmer) versteuert den Erwerb, dh er berechnet Erwerbssteuer, die er gleich wieder als Vorsteuer abziehen kann

 

Bei Warenbezügen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet tritt seit 01.01.1995 an die Stelle der Einfuhrumsatzsteuer die Besteuerung des ig. Erwerbes. Diese Umsatzsteuer auf den Erwerb (=Erwerbssteuer) kann als Vorsteuer abgezogen werden.
Voraussetzungen :
-
  Ein Gegenstand wird von einem EU-Land in ein anderes EU-Land geliefert.
– Der Erwerber ist vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer.
– Der Lieferant ist vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer.

In diesem Fall liefert der Lieferant steuerfrei, der Empfänger der Lieferung berechnet die Erwerbssteuer und kann diese gleich wieder als Vorsteuer abziehen. Der Lieferant hat in jedem Fall auf der Rechnung die
UID-Nummer des Erwerbers und den
– Hinweis auf die Steuerfreiheit
zu vermerken.
Der erwerbende Unternehmer hat die USt für den Erwerb selbst zu berechnen und in der UVA gesondert auszuweisen. Maßgebend ist der Steuersatz des Importlandes.

 

  • Welche Bedeutung hat die UID-Nummer ?

Die UID-Nummer ist Voraussetzung, um sich im EU-Binnenmarkt als Lieferant oder Erwerber zu beteiligen. Sie wird von der Finanzverwaltung vergeben und besteht aus
>
            AT          = Länderkennzeichen für Österreich
>
            U            = Umsatzsteuerzeichen
>
            8-stellige Zahl
Wenn man nicht sicher ist, daß ein Abnehmer ein Lieferant aus einem anderen EU-Staat ist, kann man an das UID-Büro in Wien per Fax eine entsprechende Anfrage richten. (Ist in jedem Fall empfohlen, um Mißbrauch der UID-Nummern vorzubeugen).

 

  • „Zusammenfassender Meldung“ ?

Spätestens bis zum Ende des Folgemonates ist dem Finanzamt eine ZM über alle inner-gemeinschaftlichen Warenlieferungen gegliedert nach UID-Nummern zu übermitteln.

 

Zolltarif ist das Verzeichnis der in einem Staat gültigen Zölle (Tarif ist der Zoll für eine bestimmte Ware).
Vorsicht : Zölle werden nur mehr bei Einfuhr von Waren aus einem Nicht EU-Land eingehoben, deshalb hat sich die Bedeutung der Zölle sehr verringert.
Im Zolltarif sind jedoch auch die USt-Sätze der jeweiligen Ware angeführt.

 

  • das weltweit wichtigste Abkommen, das den grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen den meisten Staaten der Erde regelt

GATT-Abkommen = General Agreement on Tariffs and Trade (allgemeines Zoll- und Handelsabkommen)

 

  • Welche Zollarten gibt es?

Einteilung nach
– Verkehrsrichtung der Waren >
  Einfuhrzölle, Ausfuhrzölle, Durchfuhrzölle
– Zweck >
  Schutzzölle, Finanzzölle
– Tariffestsetzung >
  Autonome Zölle, Vertragszölle
– Bemessungsgrundlage >
  Wertzölle, spezifische Zölle (Gewichts-, Stückzoll), kombinierte Zölle

 

  •  Welche Abgaben werden bei der Einfuhr von Waren aus einem Nicht EU-Land fällig ?
  • Einfuhrabgaben :           Einfuhrumsatzsteuer, Einfuhrzölle
    Gebühren :
                      Außenhandelsförderungsbeitrag (AF-Beitrag)
                                     handelstatistische Gebühr
    sonstige Abgaben :
           Verbrauchssteuern
                                     Monopolabgaben
                                     Abschöpfungen
                                     Ausgleichsabgaben laut Zuckergesetz, Stärkegesetz, ...

 


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