Österreich
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- Aus welchen Tätigkeiten kann ein Steuerpflichtiger Einkünfte beziehen
(Einkunftsarten) ?
Einkünfte
– aus Land- und Forstwirtschaft (Bauern, Tierzüchter, Forstwirte, Weinbauern,...)–
aus selbständiger Arbeit (sog. Freiberufler wie Künstler aller Art, Ärzte,
Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater,
usw.)
– aus Gewerbebetrieben
– aus nichtselbständiger Arbeit
(Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge,...)
– aus Kapitalvermögen (verschiedene Zinserträge,...)
– aus Vermietung und Verpachtung
– aus sonstigen Einkünften (Spekulationsgeschäfte,...)
Bei den ersten drei ermittelt man den Gewinn
= Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben
Bei den letzten vier ermittelt man
den Überschuß der Einnahmen
über die Werbungskosten
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Die Einkommenssteuererklärung muß man spätestens am 31. März des Folgejahres beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt abgeben. Bei
Steuerpflichtigen mit Einkünften auch aus nichtselbständiger Arbeit
verlängert sich diese Frist bis 15. Mai des Folgejahres.
Bilanzierende müssen eine Abschrift der Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung
sowie einen eventuellen Geschäftsbericht beilegen.
Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung oder sonstige Einkünfte beziehen, müssen eine Überschussrechnung
beilegen.
(Wird ein Steuerpflichtiger von einem Steuerberater vertreten, gelten diese
Fristen nicht)
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- Was ist ein Steuerbescheid ?
Mit einem Steuerbescheid wird ein Steuerermittlungsverfahren der Abgabenbehörde
abgeschlossen. Mit dem Bescheid wird die Steuer festgesetzt bzw. vorgeschrieben.
> Bescheide enthalten :
- die Bezeichnung „Bescheid“
- den Namen des Steuerpflichtigen
- den „Spruch“ (=die Art und Höhe
der Abgabe und deren Fälligkeit)
- eine Begründung (bei einem
Abweichen von der Erklärung)
- eine Rechtsmittelbelehrung.
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- Was können Sie tun, wenn Sie mit Ihrem Steuerbescheid
nicht einverstanden sind ? Gibt es da eine Steuerbeschränkung ?
Hat die Abgabenbehörde Ihre Einkünfte nicht
richtig festgesetzt, kann man gegen den Bescheid eine Berufung einbringen. Die Frist dafür beträgt einen
Monat ab der Zustellung des Bescheides. Die 1.Instanz erläßt eine
Berufungsvorentscheidung.
Innerhalb eines Monats ab Berufungsvorentscheidung kann der Steuerpflichtige
eine Vorlage bei der 2. Instanz (Finanzlandesdirektion) beantragen. Die Finanzlandesdirektion
erläßt eine Berufungsentscheidung.
Innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung der Berufungsentscheidung ist eine Beschwerde
beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof möglich. Dieser erläßt
ein endgültiges Erkenntnis. Es besteht Anhaltszwang.
Berufung und Vorlageantrag sind sog. Ordentliche Rechtsmittel, die Beschwerde
beim Verw/VerfGH ist ein außerordentliches Rechtsmittel.
Berufungen sind nicht gebührenpflichtig !
Wenn die sofortige oder volle Entrichtung einer Abgabe für den Steuerpflichtigen
mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der
Abgabe durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet wird, kann man um Zahlungserleichterung
(Stundung oder Ratenzahlung) ansuchen. Ein Zahlungserleichterungsansuchen ist
spätestens am Fälligkeitstag der Abgabe beim zuständigen Finanzamt
abzugeben und mit einer 180.- Schillingstempelmarke zu vergebühren.
Für Beträge, die ATS 10.000.- übersteigen, werden Stundungszinsen
verrechnet.
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- Wann müssen Steuern lt. Steuerbescheid bezahlt werden ?
Steuern werden einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheides fällig,
es sei denn, einzelne Steuervorschriften enthalten abweichende Vorschriften.
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- Was ist eine Steuervorauszahlung ?
Eine Steuererklärung muß immer erst im Folgejahr abgegeben werden.
Das Finanzamt müßte also lange auf die Steuerzahlungen warten. Um
das zu vermeiden, verlangt es Zahlungen schon während des Jahres. Diese
nennt man Vorauszahlungen zB bei der Einkommenssteuer, der Körperschaftssteuer.
Für die Vorauszahlungen sind gesetzliche Termine vorgeschrieben, zB bei
der ESt jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.
Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach der Höhe der Steuer im
Vorjahr.
Die Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld laut Bescheid angerechnet, man
muß dann entweder noch etwas nachzahlen oder man erhält eine Gutschrift.
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- Gibt es eine Möglichkeit, daß man Steuern
nicht am Fälligkeitstag bezahlen muß ?
Wenn die sofortige oder volle Entrichtung einer Abgabe für den Steuerpflichtigen
mit
> erheblichen Härten verbunden wäre ( zB der Lebensunterhalt des
Pflichtigen wäre gefährdet, das Steuerobjekt würde vernichtet)
und
> die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet
wird,
kann man um Stundung ansuchen.
Bedingungen : Abgabe spätestens am Fälligkeitstag der Steuer, ATS
180.- Stempelgebühr
Wird das Ansuchen fristgerecht eingebracht, hat das aufschiebende Wirkung, dh
wird das Ansuchen abgelehnt, hat man jedenfalls 2 Wochen Nachfrist zur Bezahlung.
Möchte man in jedem Fall für die Dauer des gesamten Zahlungserleichterungsverfahrens
einen Zahlungsaufschub, so muß man einen Aussetzungsantrag stellen. Wird
das Ansuchen bewilligt, muß man die Zahlungstermine pünktlich einhalten
und Stundungszinsen zahlen.
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- Wovon ist Kapitalertragssteuer zu entrichten ?
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Zinserträge aus Geldanlagen
– Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren
– Gewinnanteile aus Aktien, GmbH-Anteilen und Gen.anteilen
Die KEST beträgt 25% von der Bemessungsgrundlage.
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- Was bedeutet Endbesteuerung hinsichtlich der KEST
?
Endbesteuerung bedeutet für natürliche Personen, daß mit der Bezahlung der KEST auch die Einkommenssteuer
und für Bankeinlagen und Forderungswertpapiere überdies auch die Erbschaftssteuer
als entrichtet gilt.
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> Ermäßigter Steuersatz 10%
> Normalsteuersatz 20%
Es gibt noch andere, die aber für sehr spezielle Fälle
anzuwenden sind. Die angeführten decken in der Regel 95%
der Güter ab.
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Was (welche Waren und Leistungen) unterliegen der
USt ?
Besteuerungsgegenstand sind Vorgänge des wirtschaftlichen
Verkehrs. Diese Vorgänge werden als steuerbare Umsätze bezeichnet.
Steuerbare Umsätze sind :
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Lieferungen und sonstige Leistungen,
die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im
Rahmen seines Unternehmens ausführt
– der Eigenverbrauch
– die Einfuhr von Waren in das Inland
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- Wann ist die USt fällig ?
Die Steuerschuld entsteht :
Für Lieferungen und sonstige Leistungen bei
– Sollbesteuerung :
mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt
worden ist. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich maximal um einen Monat, wenn die
Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt, in dem die
Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist.
Die Fälligkeit tritt stets am 15. des übernächsten Monats ein,
der dem Entstehen der Steuerschuld folgt. Beispiele :
Lieferung
Rechnung
Steuerschuld
Fälligkeit
15.05.20..
15.05.20..
31.05.20..
15.07.20..
15.05.20..
05.06.20..
30.06.20..
15.08.20..
15.05.20..
20.07.20..
30.06.20..
15.08.20..
– Istbesteuerung :
entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Entgelt
vereinnahmt worden ist:
Lieferung
Rechnung
Zahlung
Steuerschuld
Fälligkeit
15.05.20..
15.05.20..
05.05.20..
31.05.20..
15.07.20..
15.05.20..
01.06.20..
05.06.20..
30.06.20..
15.08.20..
15.06.20..
20.06.20..
21.08.20..
31.07.20..
15.10.20..
– für den Eigenverbrauch :
mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Gegenstände entnommen oder für
private Zwecke verwendet bzw. die zu versteuernden Aufwendungen getätigt
worden sind.
– für eingeführte Gegenstände
(aus Nicht EU-Staaten) :
entsteht die Steuerschuld mit dem Überschreiten der Ware über die
Zollgrenze (hier gelten die zollrechtlichen Bestimmungen).
Der Abzug des Vorsteuerbetrages ist grundsätzlich erst in dem Veranlagungszeitraum(Voranmeldungszeitraum)
möglich, in dem sowohl die Umsätze an den Unternehmer ausgeführt
sind, als auch die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge an ihn in Rechnung
gestellt worden sind. Dabei ist nicht das Datum des Einlangens , sondern das
Datum der Ausstellung der Rechnung maßgebend.
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- Wie wird die Vorsteuer bei der Steuerberechnung
behandelt ?
Unter der Vorsteuer versteht man jene Umsatzsteuer, die dem Unternehmer von
anderen Unternehmen für an ihn erbrachte Lieferungen oder sonstige Leistungen
in Rechnung gestellt wird.
– Voraussetzungen für den Vorsteueranspruch :
Die Lieferung oder sonstige Leistung muß bereits erbracht worden sein,
und die Rechnung muß vorliegen. Für die Geltendmachung der Vorsteuer
ist das Datum der Rechnung entscheidend. Die Forderung an das Finanzamt entsteht
mit Ende des Monats des Rechnungsdatums. Die Vorsteuer wird (im Normalfall)
von der Umsatzsteuer des betreffenden Monats abgezogen. An das Finanzamt ist
nur der Unterschiedsbetrag (Zahllast) zu entrichten.
– kein Vorsteuerabzug :
Die Anschaffung, die Miete und der Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen
und Krafträdern gelten gemäß dem Umsatzsteuergesetz nicht als
für das Unternehmen ausgeführt. Dies bedeutet, daß die auf den
betreffenden Belegen (zB auf der Eingangsrechnung für den Kauf eines PKW,
auf den Reparaturrechnungen und Benzinrechnungen für einen PKW) enthaltene
USt nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Auf den jeweiligen Konten
sind die Bruttobeträge (Beträge inkl. USt) zu verbuchen.
Nicht diesem Vorsteuerabzugsverbot unterliegen jedoch die sogenannten Kleinlastkraftwagen
(die Fahrzeuge, welche als Kleinlastkraftwagen gelten, hat das BMF in einer
Liste zusammengestellt), Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge
sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung
bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen
Personenbeförderung oder der gewerblichen Miete dienen.
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- Wie bekommt ein ausländischer Tourist (aus
nicht EU-Staat!!) die in Österreich bezahlte USt zurück ?
Im Rahmen des sogenannten Touristenexportes besteht für ausländische Kunden die Möglichkeit,
unter bestimmten Voraussetzungen die Umsatzsteuer nachträglich erstattet zu erhalten
:
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Der Käufer muß seinen
Wohnsitz außerhalb Österreichs haben. (Der Abnehmer, der sowohl
einen Wohnsitz im Ausland als auch
im Inland hat, sog. Doppelwohnsitz, ist nicht
ausländischer Abnehmer).
– Der Gegenstand muß durch den Käufer mit Beendigung des Österreichaufenthaltes
in
das Ausland gebracht werden.
– Der Bruttorechnungsbetrag (inkl. USt) muß ATS 1.000.- übersteigen.
– Die Ausfuhr der Ware ist nachzuweisen.
A) Vorgang beim Touristenexport :
Der Verkäufer stellt Kassazettel (oder Rechnung) und Finanzamt-Vordruck
U34 aus. Beim Kassazettel (der Rechnung) ist der Bruttobetrag anzugeben. Ein
eventuell vorgedruckter Vermerk „Preis inkl. X % MwSt“ ist bei Kassazetteln
bis ATS 2.000.- unbedingt zu streichen. Der Kunde zahlt den Bruttobetrag.
Die Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke (Finanzamt-Vordruck U34)
muß vom Unternehmer (Verkäufer) vollständig ausgefüllt
werden. Das U34-Formular wird mit der laufenden Nummer des U34-Verzeichnisses
versehen. Name und Anschrift des Abnehmers müssen vollständig sein.
Bloße Ortsangaben reichen nicht. Die Ware ist genau zu bezeichnen – Sammelbezeichnung
wie Bekleidung, Elektrogeräte usw. sind nicht ausreichend.
Kassazettel (Original) und U34-Vordruck (Original) sind zusammenzuheften und
dem Kunden zu übergeben. Je 1 Durchschlag bleibt im Betrieb. Der Unternehmer
(Verkäufer) trägt den Verkauf in ein „U34-Verzeichnis“ ein.
B) Ausfuhr durch den Abnehmer :
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Die Ware muß vom Abnehmer
exportiert werden, der die Ware gekauft hat.
– Die Ware darf vor der Ausfuhr nicht in Gebrauch genommen werden.
– An der Grenze bestätigt das österreichische Zollamt auf dem U34-Formular
die Ausfuhr der Ware. Der erworbene Gegenstand ist vom Abnehmer dem österreichischen
Zollbeamten zusammen mit der Ausfuhrbescheinigung vorzuzeigen.
C) Erstattung der Umsatzsteuer :
Möglichkeit 1 :
Der ausländische Kunde sendet das vom österreichischen Zollamt bestätigte
U34-Formular dem österreichischen Verkäufer zurück. Daraufhin
kann der Verkäufer dem ausländischen Kunden die Umsatzsteuer erstatten
( zB durch Überweisung auf das Konto des ausländischen Kunden).
Möglichkeit 2 :
Der Unternehmer hat mit einer Rückvergütungsorganisation (zB der Firma
Global Refund Austria GmbH) einen Vertrag abgeschlossen. Diese Auszahlungsstellen
zahlen dem ausländischen Käufer die Umsatzsteuer abzüglich einer
Gebühr aus, wenn er das vom österr. Zollamt bestätigte U34-Formular
vorlegt.
D) Hinweise für den österreichischen
Unternehmer :
Der Unternehmer hat gegenüber dem Finanzamt den buchmäßigen
Nachweis über die Ausfuhr der Ware zu erbringen. Im Reiseverkehr (Touristenexport)
wird üblicherweise folgendermaßen vorgegangen :
- Der Unternehmer behandelt die Umsätze vorerst steuerpflichtig.
– Die Summe der erzielten Umsätze ist täglich zu ermitteln und spätestens
zum Monatsende in der Buchhaltung getrennt von den übrigen Umsätzen
aufzuzeichnen.
– Die an den Unternehmer zurückgelangten Ausfuhrnachweise tragen den Austrittsvermerk
des Grenzzollamtes. Diese Ausfuhrnachweise sind mit dem Eingangsdatum zu versehen,
fortlaufend zu numerieren und getrennt von den Kopien der Ausfuhrnachweise aufzubewahren.
– Eine Umbuchung in der Buchführung ist jetzt die Voraussetzung dafür,
daß in der Umsatzsteuervoranmeldung die Berichtigung der seinerzeit vorgenommenen
Versteuerung durchgeführt wird.
– Unter gewissen Voraussetzungen ist der Unternehmer berechtigt, die Steuerfreiheit
schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen. Wird dem ausländischen
Kunden die Ware in das Ausland nachgesandt, bedarf es nicht des U34-Formulares.
In diesem Fall bleibt die USt-Befreiung auch bei Rechnungsbeträgen unter
ATS 1.000.- erhalten.
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- Österreich muß exportieren. Ein heimischer
Betrieb stellt Waren her, die er erfolgreich in ein Nicht EU-Land exportieren
kann und ins Ausland verkauft. Muß auf die Verkaufsabrechnung MwSt aufgeschlagen
werden ? Kann das Unternehmen VSt abziehen ?
Export in Nicht EU-Staaten sind echt von der Umsatzsteuer
befreit, dh es braucht keine USt verrechnet zu werden, die Vorsteuer kann abgezogen
werden.
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- Welche zwei Steuersysteme unterscheidet man beim
grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb der EU ?
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Ursprungslandprinzip :
Der Lieferant versteuert die Lieferung
mit der USt seines Landes(=Ursprungsland)
– Bestimmungslandprinzip :
Der Lieferant liefert steuerfrei,
der Abnehmer (=Unternehmer) versteuert den Erwerb, dh er berechnet
Erwerbssteuer, die er gleich wieder als Vorsteuer abziehen kann
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Bei Warenbezügen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet
tritt seit 01.01.1995 an die Stelle der Einfuhrumsatzsteuer die Besteuerung
des ig. Erwerbes. Diese Umsatzsteuer auf den Erwerb (=Erwerbssteuer) kann als
Vorsteuer abgezogen werden.
Voraussetzungen :
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Ein Gegenstand wird von einem EU-Land
in ein anderes EU-Land geliefert.
– Der Erwerber ist vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer.
– Der Lieferant ist vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer.
In
diesem Fall liefert der Lieferant steuerfrei,
der Empfänger der Lieferung berechnet die Erwerbssteuer und kann diese
gleich wieder als Vorsteuer abziehen. Der Lieferant hat in jedem Fall auf der
Rechnung die
– UID-Nummer des Erwerbers und den
– Hinweis auf die Steuerfreiheit
zu vermerken.
Der erwerbende Unternehmer hat die USt für den Erwerb selbst zu berechnen
und in der UVA gesondert auszuweisen. Maßgebend ist der Steuersatz des
Importlandes.
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- Welche Bedeutung hat die UID-Nummer ?
Die UID-Nummer ist Voraussetzung, um sich im EU-Binnenmarkt
als Lieferant oder Erwerber zu beteiligen. Sie wird von der Finanzverwaltung
vergeben und besteht aus
>
AT = Länderkennzeichen für Österreich
>
U
= Umsatzsteuerzeichen
>
8-stellige Zahl
Wenn man nicht sicher ist, daß ein Abnehmer ein Lieferant aus einem anderen
EU-Staat ist, kann man an das UID-Büro in Wien per Fax eine entsprechende
Anfrage richten. (Ist in jedem Fall empfohlen, um Mißbrauch der UID-Nummern
vorzubeugen).
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- „Zusammenfassender Meldung“ ?
Spätestens bis zum Ende des Folgemonates ist dem Finanzamt eine ZM über
alle inner-gemeinschaftlichen Warenlieferungen gegliedert nach UID-Nummern zu
übermitteln.
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Zolltarif ist das Verzeichnis der in einem Staat gültigen Zölle (Tarif
ist der Zoll für eine bestimmte Ware).
Vorsicht : Zölle werden nur mehr bei Einfuhr von Waren aus einem Nicht
EU-Land eingehoben, deshalb hat sich die Bedeutung der Zölle sehr verringert.
Im Zolltarif sind jedoch auch die USt-Sätze der jeweiligen Ware angeführt.
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- das weltweit wichtigste Abkommen, das den grenzüberschreitenden
Warenverkehr zwischen den meisten Staaten der Erde regelt
GATT-Abkommen = General Agreement on Tariffs and Trade (allgemeines Zoll- und Handelsabkommen)
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- Welche Zollarten gibt es?
Einteilung nach
– Verkehrsrichtung der Waren > Einfuhrzölle, Ausfuhrzölle, Durchfuhrzölle
– Zweck > Schutzzölle, Finanzzölle
– Tariffestsetzung > Autonome Zölle, Vertragszölle
– Bemessungsgrundlage > Wertzölle,
spezifische Zölle (Gewichts-, Stückzoll), kombinierte Zölle
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- Welche Abgaben werden bei der Einfuhr von Waren
aus einem Nicht EU-Land fällig ?
Einfuhrabgaben : Einfuhrumsatzsteuer, Einfuhrzölle
Gebühren :
Außenhandelsförderungsbeitrag
(AF-Beitrag)
handelstatistische Gebühr
sonstige Abgaben :
Verbrauchssteuern
Monopolabgaben
Abschöpfungen
Ausgleichsabgaben laut Zuckergesetz,
Stärkegesetz, ...
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